Seinab Alawieh

Das Kopftuchgebot ist Bestandteil der islamischen Ethik und ein Gebot der islamischen Morallehre. Das Kopftuch ist kein politisches Symbol und keine symbolische Handlung, wie es im Christentum etwa die Bekreuzigung oder im Islam die Verneigung gegen Mekka ist. Das Kopftuch ist ein Teil der Bekleidung und wird in Übereinstimmung mit den Lehren des Islam getragen, obwohl es im Koran an keiner Stelle dezidiert erwähnt wird.

Eine Muslima, wörtlich übersetzt „gottergebene Frau“, wendet sich durch das Tragen des Kopftuches oder Schleiers bewusst von allem ab, was ihre spirituelle Entwicklung beeinträchtigen könnte. Das Kopftuch ist für sie Zeichen, dass sie zu ihrem inneren Frieden gelangen kann, indem sie den Geboten Gottes folgt. Darüber hinaus zeigt sie der Öffentlichkeit auch, dass sie nicht belästigt werden möchte und nicht an Flirts interessiert ist.

Für eine gläubige Muslimin gehört das Tragen des Kopftuches zum sittlichen Auftreten in der Öffentlichkeit. Sie signalisiert damit: Für sie kommt es nicht auf Äußerlichkeiten an, sondern auf die inneren Werte und die eigene Überzeugung. Das heißt, dass das Kopftuch oder der Schleier sie nicht von der Außenwelt abgrenzt und ausschließt, sondern ihr vielmehr die Möglichkeit der Partizipation an gesellschaftlichen Prozessen gibt. Somit bietet das Kopftuch die Möglichkeit, trotz spiritueller Lebensweise die alltäglichen Aufgaben und Herausforderungen gut zu bewältigen. Übrigens müssen auch muslimische Männer besondere Bekleidungsvorschriften einhalten, sich unauffällig kleiden und ihre Haare bedecken, wenn sie außer Haus gehen.

Einschränkungen oder Verbote des Kopftuches, wie sie heute vielerorts diskutiert oder auch umgesetzt werden, bedeuten demnach eigentlich eine Verhinderung der Teilhabe am öffentlichen Leben und eine eindeutige Verletzung der international anerkannten Glaubensfreiheit und Persönlichkeitsrechte, da das Tragen oder Nicht-Tragen des Kopftuches zur Entscheidungsfreiheit jedes Individuums gehört. Von Rechts wegen also alles in Ordnung, wenn da nicht subtilere Mechanismen wirksam werden würden, die schwer greifbar sind. Vor allem dann, wenn Kopftuchträgerinnen sich immer wieder vergeblich um Arbeit bemühen oder in anderen Lebensbereichen mit Vorurteilen und Isolation kämpfen müssen. Mittlerweile gibt es sogar eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes[1], die Arbeitgeber dazu berechtigt, das Tragen des islamischen Kopftuches zu verbieten, wenn es im Unternehmen eine entsprechende religiöse Neutralitätsregel gibt. In dem zu entscheidenden Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung ein Neutralitätsgebot vereinbart. Es wurde darin den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untersagt, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer religiösen, politischen oder philosophischen Überzeugung zu tragen. Der EuGH entschied nun, dass solche Regelungen zulässig sind und nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Nicht zulässig wäre, wenn sich Kunden über das Tragen eines muslimischen Kopftuches beschwerten und der Arbeitgeber daraufhin der Trägerin das Kopftuchtragen verbieten würde. Denn hier fehlt es an einer unternehmensinternen Regelung, die als Rechtsgrundlage dazu dienen würde. Schreiben Sie uns Ihre Kopftuchgeschichte: mail to: kopftuchgeschichten@yahoo.com

Aus: Das Kopftuch ABC von Edith Konrad und Seinab Alawieh, erschienen im IKON Verlag 2017, Brunn am Gebirge, ISBN 978-3-99023-475-4

[1] EuGH Urteil vom 14.3.2017, C157/15 und C188/15